{"id":451,"date":"2019-03-27T17:35:34","date_gmt":"2019-03-27T17:35:34","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.sbw1870.de\/?page_id=451"},"modified":"2019-04-14T12:04:27","modified_gmt":"2019-04-14T12:04:27","slug":"gruendungsstatuten-15-mai-1870","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/?page_id=451","title":{"rendered":"Gr\u00fcndungsstatuten vom 15. Mai 1870"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>&#8222;Statuten f\u00fcr die 1870 vereinigte Sch\u00fctzengesellschaft zu Waldhausen&#8220; vom 15. 5. 1870&#8243;<\/strong><br><br>Die M\u00e4nner und J\u00fcnglinge der Gemeinde Waldhausen haben nach mehrfachen Verhandlungen beschlossen, eine gemeinsam vereinigte Sch\u00fctzengesellschaft zu bilden, und fanden sich hierzu heute in einer Generalversammlung zur weiteren Beratung und Feststellung neuer Statuten meistenteils ein. Es wurde ein Ausschu\u00df aus der Versammlung gew\u00e4hlt und diesem die Vollmacht zur Festsetzung der Statuten \u00fcbertragen.<br><br>Zu diesem Ausschuss sind gew\u00e4hlt von den M\u00e4nnern,<br>1. Herr Vorsteher Jaspert<br>2. Caspar K\u00fchle gt. Hillebrand<br>3. Friedrich Weicken<br>4. Herr Lehrer Farke<br>Von den J\u00fcnglingen,<br>1. Fridrich Jaspert<br>2. Joseph Dalhoff<br><br>Diese Aussch\u00fcsse haben nunmehr f\u00fcr die vereinigte Sch\u00fctzengesellschaft in Waldhausen die folgenden Statuten entworfen: <br><br><strong>\u00a7 1<\/strong><br>Jeder in der Gemeinde Waldhausen als Gemeindeglied aufgenommene Einwohner, sowie jeder J\u00fcngling, der das vollendete achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, ebenso auch jeder ausw\u00e4rtige selbstst\u00e4ndige Mann, kann als Mitglied der Sch\u00fctzengesellschaft aufgenommen werden, wenn er sich nicht durch eine unw\u00fcrdige Tat oder durch ein sonstiges unordentliches Betragen der Aufnahme unwert gemacht hat. Diejenigen, welcher der b\u00fcrgerlichen Ehre verlustig erkl\u00e4rt sind, ferner diejenigen, welche wegen eines Verbrechens in den Anklagestand versetzt oder wegen eines Vergehens, welches den Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann oder mu\u00df, an das Strafgericht verwiesen sind, w\u00e4hrend des Konkursverfahrens, endlich Trunkenbolde geh\u00f6ren namentlich zu denen, deren Aufnahme in den Sch\u00fctzenverein unstatthaft ist. <br><br><strong>\u00a7 2<\/strong><br>Die Aufnahme als Sch\u00fctzenbruder erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei dem Sch\u00fctzenoberst durch Eintragung in das Statutenbuch und eigenh\u00e4ndiger Unterschrift dieser Statuten, gegen Entrichtung eines Einschreibegeldes von 1 Rth. in der j\u00e4hrlichen Haupt-General-Versammlung. Dieser Betrag soll in 3 Raten bezahlt werden, jede zu 10 Sgr. j\u00e4hrlich. F\u00fcr das erste Jahr wird das Einschreibegeld von denjenigen Sch\u00fctzenbr\u00fcdern, welche sich gleich unterschreiben, und bis zum Tage des Festes selbst, sich noch unterschreiben werden, auf 10 Sgr. pro Mann festgesetzt und am zweiten Tage des Festes zur Kasse erhoben. Ausw\u00e4rtige zahlen 1 Rth. 10 Sgr., hiesige Dienstboten dagegen nur 5 Sgr. Einschreibegeld.  <br><br><strong>\u00a7 3<\/strong><br>Sobald sich ein Mitglied soweit ergehen sollte, da\u00df dasselbe nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des \u00a7 1, oder auch nach \u00a7 22 nicht mehr Mitglied der Gesellschaft bleiben kann, wird bei derj\u00e4hrlich zu haltenden Hauptgeneralversammlung von dem Oberst ein Ausschu\u00df von 5 Mitgliedern bestimmt, welcher dar\u00fcber zu beschlie\u00dfen hat, ob das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll. Wird die Ausschlie\u00dfung beschlossen, so wird dar Name des Mitgliedes im Statutenbuch gel\u00f6scht und verliert das Mitglied all und jede Anspr\u00fcche an den Verein und dessen Verm\u00f6gen. <br><br><strong>\u00a7 4<\/strong><br>Jeder Sch\u00fctzenbruder ist verpflichtet: <br>a) 3 Jahre bei der Gesellschaft zu verbleiben, <br>b) diej\u00e4hrlichen Beitr\u00e4ge zu entrichten, die festgesetzten Remunerationen des Rendanten, F\u00e4hnrichs und Sch\u00fctzendieners werden damit verglichen und der j\u00e4hrliche Beitrag des Festes davon abgezogen. <br>c) die auf ihn fallende Wahl zu irgend einer Funktion bei dem Verein anzunehmen <br>d) der j\u00e4hrlichen Sch\u00fctzenmesse beizuwohnen, <br>e) den Leichenbegr\u00e4bnissen der Sch\u00fctzenbr\u00fcder beizuwohnen. In Beziehung d und e wird bemerkt, da\u00df das Ausbleiben ohne gen\u00fcgenden Grund mit 5 Sg. Strafe geahndet wird, welcher Betrag zur Kasse flie\u00dft. Sollte aber ein von dem Vorstande als gen\u00fcgend anerkannter Grund vorgebracht werden, so ist das Mitglied unstrafbar. Bei Begr\u00e4bnissen hat der F\u00e4hnrich die Fahne zu tragen. <br><br><strong>\u00a7 5<\/strong><br>Diejenigen Sch\u00fctzen-Br\u00fcder, welche sich am Feste nicht beteiligen, zahlen den angesetzten Beitrag von 2 Sg Pf. an die Kasse. Im Uebrigen sind nur diejenigen Sch\u00fctzenbr\u00fcder vom Jahresbeitr\u00e4ge frei, welche 3 Monate vor dem Feste dem Sch\u00fctzen-Oberst den Austritt aus der Gesellschaft anzeigen, oder ihren Wohnsitz von Waldhausen verlegen. Letzterenfalls sind dieselben nicht mehr an die nach \u00a7 4 bestimmten 3 Jahre gebunden. <br><br><strong>\u00a7 6<\/strong><br>Jeder Sch\u00fctzenbruder ist verpflichtet: <br>1) an den Generalversammlungen, <br>2) an dem Vogelschie\u00dfen teil zu nehmen. Wer als Sch\u00fctzenbruder nicht mit geht zum Schie\u00dfen bezahlt 5 Sgr. Strafe. <br><br><strong>\u00a7 7<\/strong><br>An der Spitze der Sch\u00fctzengesellschaft steht der Sch\u00fctzenvorstand. Derselbe besteht: <br>1) aus einem Obersten, <br>2) aus einem Hauptmann, <br>3) aus 2 Lieutenants, <br>4) aus einem Rendant. <br>Der Vorstand sorgt f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Statuten, er vertritt die Gesellschaft nach innen und nach au\u00dfen, f\u00fchrt die Beschl\u00fcsse der Generalversammlung aus, wacht \u00fcber den Verm\u00f6genszustand der Gesellschaft, trifft alle Vorbereitungen zu dem Feste und leitet das Ganze. Der Oberst f\u00fchrt in den Versammlungen den Vorsitz. Die Beschl\u00fcsse des Vorstandes untereinander werden nach Stimmenmehrheit gefa\u00dft. Wer ohne gegr\u00fcndete Entschuldigung die Vorstandsversammlungen vers\u00e4umt, wird mit 10 Sgr. zum Besten der Sch\u00fctzenkasse bestraft. Der Vorsitzende laedet zu den Versammlungen ein. Er bewahrt die der Gesellschaft zugeh\u00f6rigen B\u00fccher, Papiere und sonstigen Gegenst\u00e4nde, und darf solche nicht ohne Einwilligung des ganzen Vorstandes in andere H\u00e4nde kommen lassen, namentlich nicht ausleihen. Ferner weiset er die sich auf die Beschl\u00fcsse der General-Versammlung gr\u00fcndenden Ausgaben auf die Sch\u00fctzenkasse an. Die Verwaltung des Verm\u00f6gens der Sch\u00fctzengesellschaft mu\u00df mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren werden, wie dies f\u00fcr die Vorm\u00fcnder \u00fcber Minorennen (Anm: Minderj\u00e4hrige) gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Sch\u00fctzenobersten in allen seinen Verrichtungen zu unterst\u00fctzen, f\u00fcr Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei dem Feste, f\u00fcr die Sicherheit bei dem Vogelschie\u00dfen, f\u00fcr gute Ordnung bei den Z\u00fcgen und beim Tanzen zu sorgen. Sollten bei dem Feste Vorstandsmitglieder durchaus verhindert sein, ihre Funktionen wahrzunehmen, so haben die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder das Recht, Stellvertreter zu w\u00e4hlen. <br><br><strong>\u00a7 8<\/strong><br>R\u00fccksichtlich des Abzeichens der Vorstandsmitglieder wird Folgendes bemerkt: Der Oberst tr\u00e4gt Sch\u00e4rpe, Seitengewehr, Epauletts und eine vor allen hervorragende Kopfbedeckung. Den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern steht es frei, N\u00e4heres in diesem Punkte unter sich zu bestimmen. Ueberhaupt haben die Vorstandsmitglieder f\u00fcr ihre Utensilien so lange selbst Sorge zu tragen, bis solche aus der Kasse f\u00fcr die Gesellschaft angelegt sein werden. <br><br><strong>\u00a7 9<\/strong><br>Der Vorstand wird auf 3 Jahre gew\u00e4hlt. Die Wahl erfolgt in der Hauptgeneralversammlung. Es w\u00e4hlen dann s\u00e4mtliche Anwesende. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl wird von den W\u00e4hlern in einem Akte vorgenommen. Nach beendeter Wahl \u00fcbergibt der alte Vorstand seine Gesch\u00e4fte sofort in die H\u00e4nde der neuen Vorstandsmitglieder. <br><br><strong>\u00a7 10<\/strong><br>Die Rechnungsgesch\u00e4fte der Gesellschaft werden durch einen Rendanten besorgt, welcher zugleich in der Generalversammlung und in den Vorstandversammlungen das Protokoll f\u00fchren mu\u00df. Derselbe ist Mitglied des Vorstandes und wird in der \u00a7 9 beschriebenen Weise gew\u00e4hlt. Der Rendant f\u00fchrt die Kasse, bewirkt nach den Anweisungen des Vorstandes alle Einnahmen und Ausgaben, f\u00fchrt dar\u00fcber ein Journal und hat namentlich daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df keine Auslagen ohne Kenntnisnahme des ganzen Sch\u00fctzenvorstandes gemacht werden. Als Remuneration bezieht er 2 Rth. pro Jahr. Er hat gleich nach dem Feste Rechnung zu legen und diese nebst den Belegen dem Vorstande einzureichen. <br><br><strong>\u00a7 11<\/strong><br>Die Rechnung der Sch\u00fctzenkasse wird von dem Vorstande revidiert, und mit den Notaten, die sich nicht etwa gleich kurz erledigen lassen, der n\u00e4chsten Hauptgeneralversammlung zur Pr\u00fcfung vorgelegt. Was diese dabei zu erinnern findet, mu\u00df sofort erledigt und dieses bei der folgenden Rechnung als geschehen nachgewiesen werden. Sobald in der Folge ein erheblicher Kassenbestand vorfindlich ist, soll derselbe nach Gutd\u00fcnken des Vorstandes bei der Sparkasse zu Warstein rentbar angelegt werden. <br><br><strong>\u00a7 12<\/strong><br>Zur Ausrichtung der Bestellungen des Sch\u00fctzen-Oberst an die Vorstandsmitglieder und an die \u00fcbrigen Sch\u00fctzenbr\u00fcder wird vom Vorstande aus der Gesellschaft ein Sch\u00fctzendiener ernannt, welcher mit dem F\u00e4hnrich alle 3 Jahre in der Haupt-General-Versammlung gew\u00e4hlt wird. Derselbe erh\u00e4lt f\u00fcr seine jedesmalige Dienstleistung 7 Sgr. 6 Pf. Bei Sterbef\u00e4llen mu\u00df derselbe aus der Sch\u00fctzengesellschaft die Mitglieder zur Beerdigung einladen. Der F\u00e4hnrich erh\u00e4lt bei dem jedesmaligen Tragen der Fahne 5 Sgr. <br><br><strong>\u00a7 13<\/strong><br>J\u00e4hrlich mu\u00df eine Hauptgeneralversammlung gehalten werden, wozu der erste Sonntag nach Ostern ohne weitere Einladung bestimmt wird. Der Oberst f\u00fchrt in dieser Versammlung, sowie immer, den Vorsitz. Er legt die Rechnung zur Pr\u00fcfung vor, l\u00e4\u00dft \u00fcber die Aufnahme neuer Mitglieder, sowie \u00fcber die etwa notwendig gewordenen Ausschlie\u00dfungen beschlie\u00dfen. In dieser Generalversammlung wird festgesetzt, an welchen Tagen das Fest gefeiert werden und in welcher Weise dieses geschehen soll. Ueberhaupt setzt diese General- Versammlung alles fest, was notwendig und zweckm\u00e4\u00dfig ist, um das Sch\u00fctzenfest statutenm\u00e4\u00dfig zu feiern. Sollten eine nochmalige und mehrere Generalversammlungen notwendig sein, so hat der Oberst da Recht, solche Versammlungen anzuordnen. Der Sch\u00fctzendiener mu\u00df dazu jedes Mitglied einladen. Auf die Zahl der Erschienenen kommt es bei allen General-Versammlungen nicht an. Die Nichterschienenen sind an die Beschl\u00fcsse der Anwesenden gebunden. Insbesondere geh\u00f6rt auch noch zu den Gesch\u00e4ften der General- Versammlung, wenn es sich um Bauten und um Geldanleihen handelt. Ebenso wenn es sich um etwaige Verteilung der Eink\u00fcnfte der Sch\u00fctzen-Gesellschaft handeln sollte. In der Hauptgeneralversammlung am 1. Sonntag nach Ostern wird auch die Vorstandswahl einschlie\u00dflich des Rendanten, nach Ablauf der Funktionszeit, vorgenommen. Sollten Mitglieder der Gesellschaft die Absicht haben bei der General- Versammlung besondere Antr\u00e4ge bez\u00fcglich des Sch\u00fctzenfestes oder Ab\u00e4nderung der Statuten vorzubringen, so ist erforderlich, da\u00df sie dieses Tage vorher schriftlich dem Obersten anzeigen. In den Generalversammlungen werden die Beschl\u00fcsse nach einfachen Stimmenmehrheit gefa\u00dft. Bei Stimmengleicheit entscheidet der Sch\u00fctzenoberst. <br><br><strong>\u00a7 14<\/strong><br>Die Mitglieder der Sch\u00fctzengesellschaft haben gleiche Rechte und gleiche Verpflichtungen. Es sollen denselben au\u00dfer den Kosten des Festes keine anderen Beitr\u00e4ge, etwa zu irgendeinem gemeinsamen Zwecke, zugemutet werden. <br><br><strong>\u00a7 15<\/strong><br>Das Sch\u00fctzenfest wird allj\u00e4hrlich an zwei Tagen gefeiert, welche jedesmal in der Hauptgeneralversammlung n\u00e4her bezeichnet werden.<br><br><strong>\u00a7 16<\/strong><br>Der Vorstand hat in jedem Jahre durch einen am Tanzlokale anzubringenden Anschlag die ganze Fest und Tanzordnung zu bestimmen, und sind alle Festteilnehmer verpflichtet, sich nach diesen Bestimmungen zu richten, die Vorstands-Mitglieder aber haben die Pflicht, auf die genaue Beachtung zu halten. Der Vorstand sorgt \u00fcberhaupt daf\u00fcr, da\u00df das Fest ganz in der Art und Weise gefeiert wird, wie es nach \u00a7 13 in der Haupt-General-Versammlung beschlossen worden ist. <br><br><strong>\u00a7 17<\/strong><br>Zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Schie\u00dfen und zur Verh\u00fctung von Ungl\u00fccksf\u00e4llen sind nachstehende Bestimmungen genau zu beachten: <br>a) die Gewehre d\u00fcrfen nur an der dazu von dem Sch\u00fctzen-Vorstande anzuweisenden Stelle geladen werden. b) Niemand darf 2 oder mehr Kugeln, oder eine zu gro\u00dfe Ladung Pulver ins Gewehr tun. c) Jedes Gewehr mu\u00df mit aufrecht gerichteten Laufe zu dem Schie\u00dfstande gebracht werden. Erst, wenn der Sch\u00fctze sich zur Abfeuerung des Gewehrs bereit stellt, darf das Z\u00fcndh\u00fctchen aufgesteckt werden. e) Wenn ein Gewehr versagt, mu\u00df der Sch\u00fctze mit aufrecht gerichtetem Laufe sich an die Seite begeben. f) Nur Sch\u00fctzenbr\u00fcder d\u00fcrfen nach dem Vogel schie\u00dfen. g) Leiht trotzdem ein Sch\u00fctze beim Schie\u00dfen einem Fremden das Gewehr, so zahlt der Sch\u00fctze auf den Schu\u00df des Fremden 10 Sgr. Strafe, welche in die Kasse flie\u00dfen. <br><br><strong>\u00a7 18<\/strong><br>Das Schie\u00dfen wird im Namen Sr. Majest\u00e4t des K\u00f6nigs durch den alten Sch\u00fctzenk\u00f6nig er\u00f6ffnet. Dann folgt das allgemeine Schie\u00dfen, welches so lange dauert, bis der Rest des Vogels herabf\u00e4llt. <br><br><strong>\u00a7 19<\/strong><br>Entsteht ein Zweifel dar\u00fcber, wer von 2 oder mehreren Sch\u00fctzen den Rest des Vogels abgeschossen hat, so entscheidet das Loos. <br><br><strong>\u00a7 20<\/strong><br>Der K\u00f6nig wird mit dem f\u00fcr ihn bestimmten Abzeichen geziert und ist einzig von dem Beitrage zu den Kosten des Festes befreit. Au\u00dferdem erh\u00e4lt derselbe eine Pr\u00e4mie von 2 Rth. <br><br><strong>\u00a7 21<\/strong><br>Der Vorstand berechnet im Voraus die Kosten des Festes und bestimmt, wieviel jedes dem Feste beiwohnende Mitglied dazu beitragen soll. Entree f\u00fcr Fremde wird ebenfalls vom Vorstande bestimmt und wird selben nach Zahlung der Entree eine Karte ausgeh\u00e4ndigt, welche \u00f6ffentlich getragen werden mu\u00df. Wird eine falsche Karte angetroffen, so bezahlt der Betreffende 10 Sgr. Starfe und kann an dem Fest nicht weiter teilnehmen. <br><br><strong>\u00a7 22<\/strong><br>Der Vorstand ist berechtigt, gegen Sch\u00fctzenbr\u00fcder, welche sich bei dem Feste Unordnungen zu Schulden kommen lassen, und namentlich beim Schie\u00dfen die Sicherheitsvorschriften nicht befolgen, Streit, Zank, Schl\u00e4gerei anfangen, sich gegen den Vorstand ungehorsam bezeigen etc. Ordnungsstrafe von 10 Sgr. zu erkennen, welche in die Sch\u00fctzenkasse flie\u00dfen. Bei \u00f6fterer Wiederholung von Unordnungen und wenn die erkannten Strafen wirkungslos bleiben, sowie auch bei t\u00e4tlicher Widersetzlichkeit gegen den Vorstand, ist dieser berechtigt, die betreffende Person von dem Feste fortzuweisen und bei der n\u00e4chsten Generalversammlung auf seine Ausschlie\u00dfung anzutragen. <br><br><strong>\u00a7 23<\/strong><br>Bei jedem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlischt jeder Anteil an dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft. <br><br><strong>\u00a7 24<\/strong><br>Bei Zahlungsverweigerungen an die Sch\u00fctzenkasse ist der Vorstand durch diese Statuten erm\u00e4chtigt, gerichtliche Klage anzustellen, wobei sich derselbe durch den Rendanten vertreten lassen kann. <br><br><strong>\u00a7 25<\/strong><br>Ehrenmitglieder k\u00f6nnen jederzeit bei der Sch\u00fctzengesellschaft vom Vorstande aufgenommen werden, und haben als solche zur Teilnahme des Festes freien Eintritt. <br><br><strong>\u00a7 26<\/strong><br>Ab\u00e4nderungen und Zus\u00e4tze zu diesen Statuten sind zul\u00e4ssig. Der Beschlu\u00df hier\u00fcber steht derj\u00e4hrlichen Hauptgeneralversammlung zu. <br><br>Also festgesetzt zu Waldhausen, den 15. Mai 1870. <br>Jaspert Gemeinde-Vorsteher und Ehrenmitglied der hiesigen Sch\u00fctzengesellschaft vorstehende Statuten genehmige ich mit dem Bemerken, die Dauer des Sch\u00fctzenfestes darf zwei Tage nicht \u00fcberschreiten, die Tanzlustbarkeiten nur bis zur Polizeistunde, d.h. bis 10 Uhr Abends beendet sein. F\u00fcr Ruhehaltung bleibt der Sch\u00fctzenvorstand verpflichtet.              <br><br>Waldhausen den 7.Juny 1870 <br>Der Gemeinde-Vorsteher gz. Jaspert. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Statuten f\u00fcr die 1870 vereinigte Sch\u00fctzengesellschaft zu Waldhausen&#8220; vom 15. 5. 1870&#8243; Die M\u00e4nner und J\u00fcnglinge der Gemeinde Waldhausen haben nach mehrfachen Verhandlungen beschlossen, eine gemeinsam vereinigte Sch\u00fctzengesellschaft zu bilden, und fanden sich hierzu heute in einer Generalversammlung zur weiteren &hellip; <a href=\"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/?page_id=451\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/451"}],"collection":[{"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=451"}],"version-history":[{"count":12,"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/451\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":625,"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/451\/revisions\/625"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wordpress.sbw1870.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=451"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}