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Gründungsstatuten vom 15. Mai 1870

„Statuten für die 1870 vereinigte Schützengesellschaft zu Waldhausen“ vom 15. 5. 1870″

Die Männer und Jünglinge der Gemeinde Waldhausen haben nach mehrfachen Verhandlungen beschlossen, eine gemeinsam vereinigte Schützengesellschaft zu bilden, und fanden sich hierzu heute in einer Generalversammlung zur weiteren Beratung und Feststellung neuer Statuten meistenteils ein. Es wurde ein Ausschuß aus der Versammlung gewählt und diesem die Vollmacht zur Festsetzung der Statuten übertragen.

Zu diesem Ausschuss sind gewählt von den Männern,
1. Herr Vorsteher Jaspert
2. Caspar Kühle gt. Hillebrand
3. Friedrich Weicken
4. Herr Lehrer Farke
Von den Jünglingen,
1. Fridrich Jaspert
2. Joseph Dalhoff

Diese Ausschüsse haben nunmehr für die vereinigte Schützengesellschaft in Waldhausen die folgenden Statuten entworfen:

§ 1
Jeder in der Gemeinde Waldhausen als Gemeindeglied aufgenommene Einwohner, sowie jeder Jüngling, der das vollendete achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, ebenso auch jeder auswärtige selbstständige Mann, kann als Mitglied der Schützengesellschaft aufgenommen werden, wenn er sich nicht durch eine unwürdige Tat oder durch ein sonstiges unordentliches Betragen der Aufnahme unwert gemacht hat. Diejenigen, welcher der bürgerlichen Ehre verlustig erklärt sind, ferner diejenigen, welche wegen eines Verbrechens in den Anklagestand versetzt oder wegen eines Vergehens, welches den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann oder muß, an das Strafgericht verwiesen sind, während des Konkursverfahrens, endlich Trunkenbolde gehören namentlich zu denen, deren Aufnahme in den Schützenverein unstatthaft ist.

§ 2
Die Aufnahme als Schützenbruder erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei dem Schützenoberst durch Eintragung in das Statutenbuch und eigenhändiger Unterschrift dieser Statuten, gegen Entrichtung eines Einschreibegeldes von 1 Rth. in der jährlichen Haupt-General-Versammlung. Dieser Betrag soll in 3 Raten bezahlt werden, jede zu 10 Sgr. jährlich. Für das erste Jahr wird das Einschreibegeld von denjenigen Schützenbrüdern, welche sich gleich unterschreiben, und bis zum Tage des Festes selbst, sich noch unterschreiben werden, auf 10 Sgr. pro Mann festgesetzt und am zweiten Tage des Festes zur Kasse erhoben. Auswärtige zahlen 1 Rth. 10 Sgr., hiesige Dienstboten dagegen nur 5 Sgr. Einschreibegeld.

§ 3
Sobald sich ein Mitglied soweit ergehen sollte, daß dasselbe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1, oder auch nach § 22 nicht mehr Mitglied der Gesellschaft bleiben kann, wird bei derjährlich zu haltenden Hauptgeneralversammlung von dem Oberst ein Ausschuß von 5 Mitgliedern bestimmt, welcher darüber zu beschließen hat, ob das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll. Wird die Ausschließung beschlossen, so wird dar Name des Mitgliedes im Statutenbuch gelöscht und verliert das Mitglied all und jede Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen.

§ 4
Jeder Schützenbruder ist verpflichtet:
a) 3 Jahre bei der Gesellschaft zu verbleiben,
b) diejährlichen Beiträge zu entrichten, die festgesetzten Remunerationen des Rendanten, Fähnrichs und Schützendieners werden damit verglichen und der jährliche Beitrag des Festes davon abgezogen.
c) die auf ihn fallende Wahl zu irgend einer Funktion bei dem Verein anzunehmen
d) der jährlichen Schützenmesse beizuwohnen,
e) den Leichenbegräbnissen der Schützenbrüder beizuwohnen. In Beziehung d und e wird bemerkt, daß das Ausbleiben ohne genügenden Grund mit 5 Sg. Strafe geahndet wird, welcher Betrag zur Kasse fließt. Sollte aber ein von dem Vorstande als genügend anerkannter Grund vorgebracht werden, so ist das Mitglied unstrafbar. Bei Begräbnissen hat der Fähnrich die Fahne zu tragen.

§ 5
Diejenigen Schützen-Brüder, welche sich am Feste nicht beteiligen, zahlen den angesetzten Beitrag von 2 Sg Pf. an die Kasse. Im Uebrigen sind nur diejenigen Schützenbrüder vom Jahresbeiträge frei, welche 3 Monate vor dem Feste dem Schützen-Oberst den Austritt aus der Gesellschaft anzeigen, oder ihren Wohnsitz von Waldhausen verlegen. Letzterenfalls sind dieselben nicht mehr an die nach § 4 bestimmten 3 Jahre gebunden.

§ 6
Jeder Schützenbruder ist verpflichtet:
1) an den Generalversammlungen,
2) an dem Vogelschießen teil zu nehmen. Wer als Schützenbruder nicht mit geht zum Schießen bezahlt 5 Sgr. Strafe.

§ 7
An der Spitze der Schützengesellschaft steht der Schützenvorstand. Derselbe besteht:
1) aus einem Obersten,
2) aus einem Hauptmann,
3) aus 2 Lieutenants,
4) aus einem Rendant.
Der Vorstand sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Statuten, er vertritt die Gesellschaft nach innen und nach außen, führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus, wacht über den Vermögenszustand der Gesellschaft, trifft alle Vorbereitungen zu dem Feste und leitet das Ganze. Der Oberst führt in den Versammlungen den Vorsitz. Die Beschlüsse des Vorstandes untereinander werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Wer ohne gegründete Entschuldigung die Vorstandsversammlungen versäumt, wird mit 10 Sgr. zum Besten der Schützenkasse bestraft. Der Vorsitzende laedet zu den Versammlungen ein. Er bewahrt die der Gesellschaft zugehörigen Bücher, Papiere und sonstigen Gegenstände, und darf solche nicht ohne Einwilligung des ganzen Vorstandes in andere Hände kommen lassen, namentlich nicht ausleihen. Ferner weiset er die sich auf die Beschlüsse der General-Versammlung gründenden Ausgaben auf die Schützenkasse an. Die Verwaltung des Vermögens der Schützengesellschaft muß mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren werden, wie dies für die Vormünder über Minorennen (Anm: Minderjährige) gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Schützenobersten in allen seinen Verrichtungen zu unterstützen, für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei dem Feste, für die Sicherheit bei dem Vogelschießen, für gute Ordnung bei den Zügen und beim Tanzen zu sorgen. Sollten bei dem Feste Vorstandsmitglieder durchaus verhindert sein, ihre Funktionen wahrzunehmen, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, Stellvertreter zu wählen.

§ 8
Rücksichtlich des Abzeichens der Vorstandsmitglieder wird Folgendes bemerkt: Der Oberst trägt Schärpe, Seitengewehr, Epauletts und eine vor allen hervorragende Kopfbedeckung. Den übrigen Vorstandsmitgliedern steht es frei, Näheres in diesem Punkte unter sich zu bestimmen. Ueberhaupt haben die Vorstandsmitglieder für ihre Utensilien so lange selbst Sorge zu tragen, bis solche aus der Kasse für die Gesellschaft angelegt sein werden.

§ 9
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der Hauptgeneralversammlung. Es wählen dann sämtliche Anwesende. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl wird von den Wählern in einem Akte vorgenommen. Nach beendeter Wahl übergibt der alte Vorstand seine Geschäfte sofort in die Hände der neuen Vorstandsmitglieder.

§ 10
Die Rechnungsgeschäfte der Gesellschaft werden durch einen Rendanten besorgt, welcher zugleich in der Generalversammlung und in den Vorstandversammlungen das Protokoll führen muß. Derselbe ist Mitglied des Vorstandes und wird in der § 9 beschriebenen Weise gewählt. Der Rendant führt die Kasse, bewirkt nach den Anweisungen des Vorstandes alle Einnahmen und Ausgaben, führt darüber ein Journal und hat namentlich dafür zu sorgen, daß keine Auslagen ohne Kenntnisnahme des ganzen Schützenvorstandes gemacht werden. Als Remuneration bezieht er 2 Rth. pro Jahr. Er hat gleich nach dem Feste Rechnung zu legen und diese nebst den Belegen dem Vorstande einzureichen.

§ 11
Die Rechnung der Schützenkasse wird von dem Vorstande revidiert, und mit den Notaten, die sich nicht etwa gleich kurz erledigen lassen, der nächsten Hauptgeneralversammlung zur Prüfung vorgelegt. Was diese dabei zu erinnern findet, muß sofort erledigt und dieses bei der folgenden Rechnung als geschehen nachgewiesen werden. Sobald in der Folge ein erheblicher Kassenbestand vorfindlich ist, soll derselbe nach Gutdünken des Vorstandes bei der Sparkasse zu Warstein rentbar angelegt werden.

§ 12
Zur Ausrichtung der Bestellungen des Schützen-Oberst an die Vorstandsmitglieder und an die übrigen Schützenbrüder wird vom Vorstande aus der Gesellschaft ein Schützendiener ernannt, welcher mit dem Fähnrich alle 3 Jahre in der Haupt-General-Versammlung gewählt wird. Derselbe erhält für seine jedesmalige Dienstleistung 7 Sgr. 6 Pf. Bei Sterbefällen muß derselbe aus der Schützengesellschaft die Mitglieder zur Beerdigung einladen. Der Fähnrich erhält bei dem jedesmaligen Tragen der Fahne 5 Sgr.

§ 13
Jährlich muß eine Hauptgeneralversammlung gehalten werden, wozu der erste Sonntag nach Ostern ohne weitere Einladung bestimmt wird. Der Oberst führt in dieser Versammlung, sowie immer, den Vorsitz. Er legt die Rechnung zur Prüfung vor, läßt über die Aufnahme neuer Mitglieder, sowie über die etwa notwendig gewordenen Ausschließungen beschließen. In dieser Generalversammlung wird festgesetzt, an welchen Tagen das Fest gefeiert werden und in welcher Weise dieses geschehen soll. Ueberhaupt setzt diese General- Versammlung alles fest, was notwendig und zweckmäßig ist, um das Schützenfest statutenmäßig zu feiern. Sollten eine nochmalige und mehrere Generalversammlungen notwendig sein, so hat der Oberst da Recht, solche Versammlungen anzuordnen. Der Schützendiener muß dazu jedes Mitglied einladen. Auf die Zahl der Erschienenen kommt es bei allen General-Versammlungen nicht an. Die Nichterschienenen sind an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden. Insbesondere gehört auch noch zu den Geschäften der General- Versammlung, wenn es sich um Bauten und um Geldanleihen handelt. Ebenso wenn es sich um etwaige Verteilung der Einkünfte der Schützen-Gesellschaft handeln sollte. In der Hauptgeneralversammlung am 1. Sonntag nach Ostern wird auch die Vorstandswahl einschließlich des Rendanten, nach Ablauf der Funktionszeit, vorgenommen. Sollten Mitglieder der Gesellschaft die Absicht haben bei der General- Versammlung besondere Anträge bezüglich des Schützenfestes oder Abänderung der Statuten vorzubringen, so ist erforderlich, daß sie dieses Tage vorher schriftlich dem Obersten anzeigen. In den Generalversammlungen werden die Beschlüsse nach einfachen Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleicheit entscheidet der Schützenoberst.

§ 14
Die Mitglieder der Schützengesellschaft haben gleiche Rechte und gleiche Verpflichtungen. Es sollen denselben außer den Kosten des Festes keine anderen Beiträge, etwa zu irgendeinem gemeinsamen Zwecke, zugemutet werden.

§ 15
Das Schützenfest wird alljährlich an zwei Tagen gefeiert, welche jedesmal in der Hauptgeneralversammlung näher bezeichnet werden.

§ 16
Der Vorstand hat in jedem Jahre durch einen am Tanzlokale anzubringenden Anschlag die ganze Fest und Tanzordnung zu bestimmen, und sind alle Festteilnehmer verpflichtet, sich nach diesen Bestimmungen zu richten, die Vorstands-Mitglieder aber haben die Pflicht, auf die genaue Beachtung zu halten. Der Vorstand sorgt überhaupt dafür, daß das Fest ganz in der Art und Weise gefeiert wird, wie es nach § 13 in der Haupt-General-Versammlung beschlossen worden ist.

§ 17
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Schießen und zur Verhütung von Unglücksfällen sind nachstehende Bestimmungen genau zu beachten:
a) die Gewehre dürfen nur an der dazu von dem Schützen-Vorstande anzuweisenden Stelle geladen werden. b) Niemand darf 2 oder mehr Kugeln, oder eine zu große Ladung Pulver ins Gewehr tun. c) Jedes Gewehr muß mit aufrecht gerichteten Laufe zu dem Schießstande gebracht werden. Erst, wenn der Schütze sich zur Abfeuerung des Gewehrs bereit stellt, darf das Zündhütchen aufgesteckt werden. e) Wenn ein Gewehr versagt, muß der Schütze mit aufrecht gerichtetem Laufe sich an die Seite begeben. f) Nur Schützenbrüder dürfen nach dem Vogel schießen. g) Leiht trotzdem ein Schütze beim Schießen einem Fremden das Gewehr, so zahlt der Schütze auf den Schuß des Fremden 10 Sgr. Strafe, welche in die Kasse fließen.

§ 18
Das Schießen wird im Namen Sr. Majestät des Königs durch den alten Schützenkönig eröffnet. Dann folgt das allgemeine Schießen, welches so lange dauert, bis der Rest des Vogels herabfällt.

§ 19
Entsteht ein Zweifel darüber, wer von 2 oder mehreren Schützen den Rest des Vogels abgeschossen hat, so entscheidet das Loos.

§ 20
Der König wird mit dem für ihn bestimmten Abzeichen geziert und ist einzig von dem Beitrage zu den Kosten des Festes befreit. Außerdem erhält derselbe eine Prämie von 2 Rth.

§ 21
Der Vorstand berechnet im Voraus die Kosten des Festes und bestimmt, wieviel jedes dem Feste beiwohnende Mitglied dazu beitragen soll. Entree für Fremde wird ebenfalls vom Vorstande bestimmt und wird selben nach Zahlung der Entree eine Karte ausgehändigt, welche öffentlich getragen werden muß. Wird eine falsche Karte angetroffen, so bezahlt der Betreffende 10 Sgr. Starfe und kann an dem Fest nicht weiter teilnehmen.

§ 22
Der Vorstand ist berechtigt, gegen Schützenbrüder, welche sich bei dem Feste Unordnungen zu Schulden kommen lassen, und namentlich beim Schießen die Sicherheitsvorschriften nicht befolgen, Streit, Zank, Schlägerei anfangen, sich gegen den Vorstand ungehorsam bezeigen etc. Ordnungsstrafe von 10 Sgr. zu erkennen, welche in die Schützenkasse fließen. Bei öfterer Wiederholung von Unordnungen und wenn die erkannten Strafen wirkungslos bleiben, sowie auch bei tätlicher Widersetzlichkeit gegen den Vorstand, ist dieser berechtigt, die betreffende Person von dem Feste fortzuweisen und bei der nächsten Generalversammlung auf seine Ausschließung anzutragen.

§ 23
Bei jedem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlischt jeder Anteil an dem Vermögen der Gesellschaft.

§ 24
Bei Zahlungsverweigerungen an die Schützenkasse ist der Vorstand durch diese Statuten ermächtigt, gerichtliche Klage anzustellen, wobei sich derselbe durch den Rendanten vertreten lassen kann.

§ 25
Ehrenmitglieder können jederzeit bei der Schützengesellschaft vom Vorstande aufgenommen werden, und haben als solche zur Teilnahme des Festes freien Eintritt.

§ 26
Abänderungen und Zusätze zu diesen Statuten sind zulässig. Der Beschluß hierüber steht derjährlichen Hauptgeneralversammlung zu.

Also festgesetzt zu Waldhausen, den 15. Mai 1870.
Jaspert Gemeinde-Vorsteher und Ehrenmitglied der hiesigen Schützengesellschaft vorstehende Statuten genehmige ich mit dem Bemerken, die Dauer des Schützenfestes darf zwei Tage nicht überschreiten, die Tanzlustbarkeiten nur bis zur Polizeistunde, d.h. bis 10 Uhr Abends beendet sein. Für Ruhehaltung bleibt der Schützenvorstand verpflichtet.

Waldhausen den 7.Juny 1870
Der Gemeinde-Vorsteher gz. Jaspert.

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