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Satzung der Bruderschaft vom 20. Januar 1996


§ 1 – Name und Sitz
Die Schützenbruderschaft führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Antonius Waldhausen 1870 e.V.“ und gehört über den Kreisschützenbund Arnsberg dem Sauerländer Schützenbund an. Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Warstein eingetragen, hat ihren Sitz in Warstein-Waldhausen und ist kirchlich mit der Kirchengemeinde St. Antonius Waldhausen verbunden. Sie ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der katholischen, historischen Bruderschaften Deutschlands vertritt und zum Diözesanverband vom hl. Sebastianus im Erzbistum Paderborn gehört.

§2 – Zweck
Zweck der Bruderschaft ist, die Einigkeit in der Gemeinde zu pflegen, Religion, gute Sitten und Heimatbräuche zu heben und überliefertes Brauchtum durch ein alljährliches Schützenfest zu stärken. 

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. 

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§6 – Mitgliedschaft
Mitglieder der Bruderschaft können alle Männer und Jungmänner werden, die das 17. Lebensjahr erreicht haben, unbescholten sind und sich auf §2 der Satzungen verpflichten. 

§7 – Vogelschießen
Die Teilnahme am Vogelschießen ist nur Schützenbrüdern erlaubt, die zwei Jahre der Bruderschaft angehören. 

§8 – Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Oberst als 1. Vorsitzenden, dem Hauptmann als 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Zum erweiterten Vorstand gehören der jeweils für Waldhausen zuständige Pfarrer als Präses, der jeweilige König, die Fähnriche und die Offiziere. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind im jährlichen Wechsel:
1. der Geschäftsführer + die Offiziere und der Fähnrich der 2ten Fahne
2. der zweite Vorsitzende (Hauptmann) + die Offiziere und der Fähnrich der alten Fahne
3. der erste Vorsitzende (Oberst) + Adjutant und die Königsoffiziere
neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
In der Generalversammlung im Januar 1996, werden die unter Punkt 1, Januar 1997, werden die unter Punkt 2, Januar 1998, werden die unter Punkt 3 aufgeführten Vorstandsmitglieder für 3 Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Der Hallenwart gehört auch dem erweiterten Vorstand an. Er wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. 

§9
In den Vorstand können nur Schützenbrüder gewählt werden, die noch nicht 65 Jahre alt sind. 

§10 – Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt wird. 

§11 – Ende der Mitgliedschaft
Aus der Bruderschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechtes aus:
1. Die sich freiwillig beim geschäftsführenden Vorstand abmelden. Mit dem Tage der Abmeldung haften diese jedoch noch ein Jahr für die Verbindlichkeiten der Bruderschaft.
2. Durch Tod eines Mitglieds
Ein Mitglied, welches trotz Aufforderung mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist, wird ausgeschlossen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstands mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§12 – Versammlungen
Die Generalversammlung ist das oberste Beschlußorgan der Bruderschaft. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend. Die Generalversammlung ist einzuberufen:
a. Wenn dies der Vorstand für nötig erachtet
b. Wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung einer Generalversammlung schriftlich beim Vorstand, unter Angabe des Zwecks beantragen. Sie muß in diesem Falle binnen eines Monats seit Eingang des Antrags stattfinden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Bekanntmachung der Tagesordnung, in der in Waldhausen üblichen Weise, nämlich durch Aushang. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind nicht zulässig, wenn sie eine Satzungsänderung betreffen. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§13 – Satzungsänderung
Diese Satzungen können nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden. Vorschläge dazu sind dem Vorstand vorher einzureichen. Derselbe entscheidet darüber, ob dieselben der Generalversammlung weitergeleitet werden.

§14 – Ruhen der Bruderschaft
Die Bruderschaft kann nicht aufgelöst werden, solange noch 7 (sieben) Mitglieder da sind. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung, oder bei Wegfall soll nach Deckung aller Schulden das Vermögen der Kirche in Waldhausen zugeschrieben werden.

§16
Diese Satzungen wurden anlehnend an die überarbeiteten Satzungen von 1952 in der Generalversammlung am 20. Jan. 1996 neu erstellt und von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit angenommen. 

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